Lebenspartner gleich welchen Geschlechts werden bei uns nicht diskriminiert.
Bei dauerhaften Partnerschaften können die hinterbliebenen Lebenspartner, gleich welchen Geschlechts, mit gleichen Hinterbliebenenleistungen wie bei Verheirateten von uns rechnen. Folgende Voraussetzungen müssen für eine Lebenspartnerrente erfüllt sein (genauer Wortlaut siehe Art. 30 Vorsorgereglement):
- Versicherte Person und Lebenspartner sind unverheiratet;
- Versicherte Person und Lebenspartner könnten zusammen heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen;
- Lebenspartner bezieht keine anderen Hinterbliebenenleistungen von der versicherten Person;
- ununterbrochene und ausschliessliche Zweierbeziehung während 5 Jahren
oder Unterhaltspflicht für mindestens ein Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt; - Meldung des Lebenspartners zu Lebzeiten an die Stiftung
Art. 30 Vorsorgereglement - 52 kB