Wir lassen Sie nicht im Regen stehen!
Geschiedene Ehegatten oder eingetragene Ex-Partner erhalten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Rente von der Pensionskasse ihres ehemaligen Partners (vgl. Art. 31 Vorsorgereglement). Die meisten Vorsorgeeinrichtungen beschränken die Leistungshöhe auf das gesetzliche Minimum. Von diesen "Sparmassnahmen" sind in der Regel Menschen betroffen, die in einer schwierigen sozialen und finanziellen Situation sind, wie z.B. alleinerziehende Elternteile. Wir verzichten auf solche "Sparübungen" und zahlen den Betroffenen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, eine
volle reglementarische Partnerrente.
Art. 31 Vorsorgereglement - 51 kB