Todesfallkapital Todesfallkapital

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Die Leistungen aus der Pensionskasse werden massgeblich durch die versicherten Personen mitfinanziert. Mit jedem Monatslohn erfolgen Abzüge für die Pensionskasse. Zudem tätigen viele versicherte Personen aus ihrem Privatvermögen Einkäufe in die Pensionskasse.

Damit diese Gelder der Versicherten nicht verloren gehen bzw. als unschöne, sogenannte Mutationsgewinne von der Pensionskasse eingesackt werden, kennen wir eine grosszügige Todesfallkapitalregelung (vgl. Art. 33 und 34 Vorsorgereglement).

1. Bei Tod vor Pensionierung

Stirbt eine versicherte Person vor Pensionierung, so wird ein Todesfallkapital fällig, sofern und soweit das vorhandene Vorsorgekapital (Altersguthaben) nicht für die Finanzierung von Hinterbliebenenleistungen benötigt wird.

Ein Beispiel (ohne Zinsen):
Das vorhandene Altersguthaben bei Tod beträgt CHF 500'000. Die für den hinterbliebenen Ehegatten zu erbringende Partnerrente kostet die Stiftung CHF 300'000 Kapital. Die Differenz zwischen dem vorhandenen Altersguthaben und dem Kapitalbedarf für die Partnerrente, CHF 200'000, gelangt als Todesfallkapital zur Auszahlung.

2. Bei Tod nach Pensionierung

Stirbt eine versicherte Person nach Pensionierung, so wird ein Todesfallkapital fällig, sofern und soweit die bei Pensionierung angesparten, persönlichen Einmaleinlagen durch die Zahlung von Altersrenten noch nicht aufgebraucht wurde und nicht für die Finanzierung von Hinterbliebenenleistungen benötigt wird. In jedem Fall ist ein Todesfallkapital in der Höhe der 10-fachen Jahresaltersrente fällig, sofern und soweit dieses durch die bisher erbrachten Rentenleistungen noch nicht aufgezehrt ist und es nicht für die Finanzierung von Hinterbliebenenleistungen benötigt wird.

Ein Beispiel (ohne Zinsen):
Eine versicherte Person geht mit 65 in Pension. Das bei Pensionierung angesparte Altersguthaben beträgt CHF 500'000. Die Altersrente beträgt CHF 35'000 pro Jahr. Nach einem Jahr stirbt die versicherte Person. Die Kosten für die Finanzierung der Partnerrente betragen CHF 300'000. Das zur Auszahlung gelangende Todesfallkapital beträgt CHF 15'000 (versichertes Todesfallkapital von CHF 350'000 minus Rentenzahlungen von CHF 35'000 minus Kosten für Hinterbliebenenrenten von CHF 300'000). Sind keine rentenberechtigten Personen vorhanden, beträgt das auszubezahlende Todesfallkapital CHF 315'000 (versichertes Todesfallkapital von CHF 350'000 minus Rentenzahlungen von CHF 35'000).

Die meisten Vorsorgeeinrichtungen kennen kein Todesfallkapital nach Pensionierung. Stirbt eine versicherte Person im Alter zwischen 65 und 70 fallen für die Pensionskassen zum Teil grosse Gewinne an. Einkäufe, die zu Lebzeiten getätigt wurden, entfalten nicht ihre volle Wirkung und kommen nicht vollumfänglich den Versicherten und ihren Hinterbliebenen zu Gute.

Unsere Lösung stellt sicher, dass in aller Regel die zu Lebzeiten getätigten Einmaleinlagen (Einkäufe) den versicherten Personen und ihren Hinterbliebenen in Form von Leistungen wieder zufliessen.

Art. 33 Vorsorgereglement - 45 kB

Art. 34 Vorsorgereglement - 44 kB


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